Allgemeine Geschäftsbedingungen

vandaglas Ziegler GmbH AGB | 1.7.2022 für unsere Lieferungen und Leistungen

1 Grundlagen des Auftrags

1.1 Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) zugrunde, sie werden durch schriftliche Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.

1.2 Unsere AGB gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.4 Die Bestimmungen der ÖNORMEN B2110, B 2111, B 2112 sind Grundlage unseres Angebots und gelten für unsere Lieferungen und Leistungen subsidiär zu diese AGB, soweit sich in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung findet.

1.5 Sollten einzelne dieser Bestimmungen sich als unzulässig bzw. nichtig erweisen, bleiben die sonstigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vollinhaltlich wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.

2 Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben.

2.2 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3 Einkaufsbedingungen des Bestellers (Käufers) sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt haben.

2.4 Als Auftragsbestätigung gilt auch die Übermittlung unserer Warenrechnung.

3 Pläne und Unterlagen

3.1 Die in unseren Katalogen Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen, Preislisten, Angeboten etc. enthaltenen Angaben über Maße, Gewicht, Farben, Leistung und dgl. sind nur maßgeblich, wenn im schriftlichen Vertrag bzw. in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

3.2 Pläne, Skizzen und sonstige technische Angaben und Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführ- ung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.

4 Versand und Verpackung

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe an den Transportführer gehen jegliche Art von Gefahr, insbesondere auch das Bruchrisiko auf den Besteller über. Bei Anlieferung mit unserem Wagen gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware in dem Gelände des Empfängers oder einer sonstigen vereinbarten Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung steht. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen, erforderliche Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen und glasspezifische Abstellflächen vorzubereiten und verfügbar zu machen.

4.2 Wird auf Auftrag des Bestellers eine Versicherung abgeschlossen, so handeln wir nur als Vermittler unter Ausschluss jeder Haftung.

4.3 Soweit die Verpackung, insbesondere Gestelle, nicht Eigentum des Bestellers sind oder werden, wie z.B. bei Einwegverpackungen, verwahrt der Besteller sie auf seine Gefahr für uns. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe nach angemessener Nachfristsetzung von längstens 14 Tagen durch uns ist der Wiederbeschaffungswert (Neuwert) zu ersetzen.

5 Lieferfrist, Abnahme

5.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  1. Datum der Auftragsbestätigung
  2. Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen
  3. Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistender Anzahlung erhalten haben und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv zu unseren Gunsten eröffnet worden ist.

5.2 Auf unseren Auftragsbestätigungen bzw. im sonstigen Schriftverkehr angegebene Liefertermine sind voraussichtliche Liefertermine und nicht verbindlich.

5.3 Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

5.4 Unsere Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf unserer Seite eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Pkt.7 darstellt, so wird die vereinbarte Lieferfrist entsprechend verlängert und hat der Besteller uns schriftlich eine angemessene, zumindest 6- wöchige, Nachfrist zu setzen.

5.5 Wird eine Nachfrist infolge eines uns anzulastenden groben Verschuldens nicht eingehalten, kann der Besteller durch eine binnen 8 Tagen bei uns eingehende schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten.

Der Besteller hat in diesem Fall das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren geleisteten Zahlungen und, insoweit der Lieferverzug durch unser grobes Verschulden verursacht wurde, auf Ersatz seiner frustrierten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen musste. Weitere Ansprüche insbesondere Ansprüche auf entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie der Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter sind ausgeschlossen. Soweit zwingendes Recht den Ausschluss der Haftung nicht zulässt, ist die Ersatzpflicht unsererseits mit einem Höchstbetrag von EUR 5.000,- begrenzt.

6 Preise

6.1 Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab unserem Werk, ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten.

6.2 Bei unserer Preiskalkulation setzen wir voraus, dass die Positionen unseres Ange- botes unverändert bleiben, etwa erforder- liche Vorarbeiten bereits vollständig durch- geführt sind und dass wir unsere Liefer- ungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basie- ren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Ver- hältnisse. Schäden und Aufwendungen aus Verzögerungen, die nicht von uns schuldhaft krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht sind, hat der Besteller zu tragen.

6.3 Soll die Lieferung oder Leistung drei Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, so gehen zwischenzeitige Verän- derungen der Kosten, insbesondere von Lohn- und Materialkosten zu ihren Gunsten bzw. Lasten.

7 Entlastungsgründe

7.1 Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches sowie technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder für unsere Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen oder zu Mängeln führen, die die Gebrauchsfähigkeit auch nur unerheblich beeinträchtigen.

7.2 Die Folge dieser Umstände hinsichtlich der Vertragsverpflichtungen sind in den Punkten 5 und 8 bestimmt.

8 Zahlung

8.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abweichende Zahlungstermine/bedingungen vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage nach erfolgter Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind nur nach Vereinbarung zulässig.

8.2 Bestehen Verbindlichkeiten aus früheren Lieferungen, so werden diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung getilgt. Vereinbarte Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrag auch alle sonstigen bereits fälligen Forderungen beglichen werden.

8.3 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder erheblichen Zahlungszielüberschreitungen für vorhergehenden Lieferungen und Leistungen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferung und Leistung bis zur Zahlung oder Beibringung ausreichender Sicherheiten zu verweigern. Wurde unsere Lieferung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig; dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Wechselprotest, abgelehnter Scheckeinlösung oder bei Einbringung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

8.4 Ist der Besteller mit einer vereinbarten Leistung oder Zahlung in Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrags bestehen und:

  1. die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben
  2. eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
  3. den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen und sofern auf Seiten des Bestellers kein Entlassungsgrund im Sinne des Pkt. 7 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz verrechnen.

8.5 Hat der Besteller trotz Setzung einer 14- tägigen Nachfrist die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Besteller hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Ware zurückzustellen und den Ersatz für eine eventuell eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie uns alle Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrags machen mussten. Darüber hinaus hat der Besteller uns den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

8.6 Dem Besteller ist es nicht gestattet, allfällige Gegenforderungen, aus welchem Titel auch immer, gegen unsere Forderungen aufzurechnen.

8.7 Mängel oder sonstige Reklamationen begründen kein Zurückbehaltungsrecht und berühren nicht die Fälligkeit oder Forderungen.

9 Eigentumsvorbehalt, Kreditversicherung

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten oder von uns hergestellten Sachen vor bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers. Der Besteller hat den erforder- lichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme seitens Dritter ist der Besteller verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.

9.2 Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Bezahlung bei Übergabe; in diesem Fall erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf den für die Vorbehaltsware erzielten Erlös, der von sonstigem Vermögen des Bestellers getrennt zu halten ist.

9.3 Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiter- veräußerung gegen seine Abnehmer zu- stehen samt den hierfür eingeräumten Sich- erheiten ab und nehmen wir die Abtretung an. Die hieraus anfallenden Gebühren trägt der Besteller.

9.4 Wir verpflichten uns, die uns abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, so- lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat auf unser Verlangen seine Schuldner von der erfolgten Forderungsabtretung nachweisbar zu verständigen und alle für die Einbringlichmachung seiner Forderung erforderlichen Angaben zu machen und uns die darauf bezughabenden Unterlagen zu übermitteln. Wird diese Ware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen vereinbart oder untrennbar vermischt bzw. eingebaut, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen.

9.5 Werden unser Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist dies als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Besteller uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns.

10 Gewährleistung, Haftung

10.1 Zeitlicher Rahmen: Wir leisten nur Gewähr für Mängel, die innerhalb von 6 Monaten auftreten. Diese Frist beginnt mit Lieferung bzw. Leistung durch unser Unternehmen. Eine Mängelbehebung durch uns hat hinsichtlich der vom Mangel nicht betroffenen Teile unserer Lieferung/Leistung in Ansehung der Dauer dieser Frist keinerlei rechtliche Auswirkungen, insbesondere verlängert sich hinsichtlich dieser Teile durch Mängelbehebung die Frist nicht.

10.2 Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen: Mängel sind unverzüglich bei der Ablieferung zu rügen. Ist der Mangel im Zeitpunkt der Ablieferung noch nicht erkennbar, gilt eine binnen 8 Tagen vorgenommene Rüge als rechtzeitig. Die Rüge ist in jedem Fall fristgerecht und schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art des Mangels bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche zu erheben.

10.3 Inhalt der Gewährleistungspflicht: Wir stehen dafür ein, dass das von uns gelieferte Produkt/ die von uns erbrachte Leistung, die im geschäftlichen Verkehr üblicherweise vorausgesetzten oder ausdrücklich mit uns vereinbarten Eigenschaften aufweist. Die Haftung für Werbeaussagen oder sonstigen öffentlichen Äußerungen iSd §922 Abs.2 ABGB ist ausgeschlossen.

10.4

  1. Umfang: Umfang: Für von uns zu vertretende Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewährleistung durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung.
  2. Einschränkung: Für diejenigen Funktionsteile unseres Produktes, die wir von Zulieferern bezogen haben, leisten wir nur Gewähr im Rahmen der uns gegenüber den Zulieferern zustehenden Gewährleistungsansprüche. Falls wir ein Produkt aufgrund von Maßangaben, Zeichnungen oder Mustern des Bestellers anfertigen, beschränkt sich unsere Gewährleistung darauf, dass die Ausführung gemäß den Anweisungen des Bestellers erfolgt ist. Der Besteller hat uns in diesen Fällen hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.
  3. Ort der Erfüllung: Die Mängelbeseitigung erfolgt nach unserer Wahl am Sitz des Kunden oder – sofern dies technisch machbar ist – in unserem Unternehmen. Sofern Mängelbehebung an einem anderen Ort begehrt wird, hat der Kunde die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.
  4. Zeitraum der Erfüllung: Für die Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtung steht uns eine angemessene Frist zur Verfügung. Ein Anspruch des Kunden auf Mängelbehebung durch Dritte und Ersatz der damit verbundenen Kosten besteht nur dann, wenn eine vom Kunden nach Ablauf dieser angemessenen Frist zur Mängelbehebung mit rekommandierten Schreiben gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Drittkosten fruchtlos verstreicht.

10.5 Gewährleistungsausschlüsse: Ausgeschlossen ist eine Gewährleistung in folgenden Fällen:

  1. Bei Nichteinhaltung der vorgesehnen Einbau-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen, insbesondere bei unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung.
  2. Bei Nichtbeachtung der in Punkt 1 angeführten Verglasungsrichtlinien.
  3. Bei mangelnder Instandhaltung
  4. Bei Abnutzung, die auch bei bestimmungs- und sachgemäßem Gebrauch unvermeidlich ist (natürliche Abnützung), das gilt insbesondere für Verschleißteile wie Beschläge, Laufrollen und dergleichen
  5. Bei nicht von uns oder ohne unsere Zustimmung durchgeführter Nachbesserung oder Veränderung
  6. bei Glasbruch

10.6

  1. Haftung nach Produkthaftungsgesetz: Unsere Produkthaftung ist beschränkt auf jene Fälle, in denen das Produkthaftungsgesetz (BGBI 99/1998) eine Haftung zwingend vorsieht. Für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet, wird jegliche Haftung aller an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen.
  2. Haftung für Schäden nach dem ABGB: Unsere Haftung für Schäden ist auf die Fälle von Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsanschlüsse und Haftungsbeschränkungen gemäß 5.4 sind auch in diesem Fall anzuwenden.

10.7 Abtretungsverbot: Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen und/oder Schadenersatzansprüchen ist nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig.

11 Gerichtsstand, Erfüllung

11.1 Ausdrücklich vereinbart ist die österreichische Gerichtsbarkeit und die Anwendung des österreichischen Rechts.

11.2 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz unserer Firma und zwar auch dann, wenn die Übergabe der Ware oder die Erbringung der Leistung an einem anderen Ort erfolgt.

11.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, auch ein für den Besteller zuständiges Gericht anzurufen.

11.4 Die Anwendung des UN-KaufR ist ausgeschlossen.